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Begriffe Not 

Notstandsgesetze

Die Notstandsgesetze traten am 28. Juni 1968 in Kraft. Es ging um die Frage, ob und wie der Staat die bürgerlichen Grundrechte einschränken darf, um in einer Krisensituation handlungsfähig zu bleiben. Er darf. Durch die Notstandsgesetze  können die Grundrechte jedes Einzelnen bei einem Ausnahmezustand beschnitten werden, wovon insbesondere das in Artikel 10 des Grundgesetzes garantierte Post- und Fernmeldegeheimnis betroffen ist. Bei innerem oder äußerem Notstand kann ein „Notparlament“ als Ersatz für Bundestag und Bundesrat zusammentreten. Die Bundeswehr darf außerdem zur „Bekämpfung militärisch bewaffneter Aufständischer“ im Innern eingesetzt werden.
Um die Notstandsgesetze gab es eine heftige inner- und außerparlamentarische Auseinandersetzung. Der Haupteinwand war, dass die Notstandsgesetze die Demokratie gefährden würden, was die Zweidrittelmehrheit im Bundestag zurückwies.

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Notverordnungen nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung

Um in Fällen der Not (Staatsnotstand) die öffentliche Ordnung wiederherstellen zu können, war es nach Artikel 48 möglich, Grundrechte vorübergehend außer Kraft zu setzen und das normale Gesetzgebungsverfahren durch den Reichstag vorübergehend durch das Erlassen von sogenannten Notverordnungen zu ersetzen. Diese traten an die Stelle von regulären Gesetzen.
Als in der Endphase der Weimarer Republik wegen nicht vorhandener regierungsfähiger Mehrheiten im Reichstag nunmehr mit Notverordnungen nach Artikel 48 regiert wurde, bedeutete das, dass dieser ursprünglich für den Staatsnotstand vorgesehene Artikel in einen Gesetzgebungsnotstand umgedeutet wurde.

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